Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

GVIDVDV

§ 50 Wiederholung der Bachelorthesis

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/50#abs-1 (1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/50#abs-2 (2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/50#abs-3 (3) Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVIDVDV%202025/50#abs-4 (4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.

§ 49 § 51